{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-11-2_2011-08-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6153912d-23e2-49f5-b750-aebe4e04be41&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "f11e3fd47f4c3b207939baa77fd877c6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 11 2", "100 2011 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.08.2011 100 11 2 (100 2011 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Brandstiftung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:22", "Checksum": "7a299814aa31f35e7f8dcf042ea34e78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.08.2011 100 11 2 (100 2011 2)\nRegeste:\nVersuchte Brandstiftung\n\n\n5.3 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung sieht das Kantonsgericht ebenfalls keine Veranlassung, grundsätzlich von den ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz abzuweichen, weshalb an vorliegender Stelle - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen auf die zu bestätigenden Erwägungen (E. II.2 S. 44 ff.) verwiesen werden kann. Eine von der Vorinstanz abweichende Würdigung ist dort vorzunehmen, wo das Kantonsgericht zu einer differenzierten rechtlichen Würdigung gelangt ist. So ist im Gegensatz zur Strafzumessung des Strafgerichts davon auszugehen, dass sich der Angeklagte nicht der versuchten Brandstiftung schuldig gemacht hat, sondern lediglich der Sachbeschädigung. Des Weiteren sind für das Kantonsgericht keine Hinweise ersichtlich, dass das Meliorationsverfahren beeinträchtigt oder verzögert worden wäre, womit der Versuch der Drohung offensichtlich erfolglos blieb. Infolgedessen ist für das Kantonsgericht die Schlussfolgerung des Strafgerichts, wonach in diesem Fall die Nähe des Versuchs zur Vollendung der Tat keinen Raum lasse für eine Strafmassreduktion, nicht korrekt. Andererseits ist das Fehlen von Vorstrafen nach der neueren Praxis des Bundesgerichts (BGE 136 IV 2 E. 2.6.2, mit Hinweisen) nicht mehr automatisch zu Gunsten des Angeklagten, sondern vielmehr neutral zu werten. Im Ergebnis erachtet das Kantonsgericht trotz der vorstehenden Abweichungen zum angefochtenen Urteil in Würdigung aller (im vorliegenden wie auch im angefochtenen Urteil geschilderten) persönlichen und tatbezogenen Umstände das Verschulden des Angeklagten ebenfalls als schwer. Dieser hat mit seinen Taten die Grundpfeiler des demokratischen Rechtsstaates angegriffen und aus egoistischen Gründen und in rücksichtsloser Weise zahlreiche Personen, welche ihm überdies teilweise völlig fremd waren, nachhaltig in Angst und Schrecken versetzt. Darüber hinaus hat er mit einem eigentlichen Lügengebäude skrupellos versucht, den Polizeibeamten B. B. in dessen beruflichen und persönlichen Ansehen zu schädigen. Ausgehend von der grundsätzlich zutreffenden Strafzumessung der Vorinstanz und unter Berücksichtigung des Wegfalls des Vorwurfs der versuchten Brandstiftung sowie einer Strafminderung beim Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, erachtet das Kantonsgericht eine Reduktion des Strafmasses gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil von insgesamt einem Drittel als angemessen, was schlussendlich zu einem Strafmass von 16 Monaten Freiheitsstrafe führt. Die Verhängung einer Geldanstelle einer Freiheitsstrafe, wie dies der Angeklagte fordert, steht für das Kantonsgericht angesichts der zu beurteilenden Delikte sowie des schweren Verschuldens des Angeklagten ausser Frage; abgesehen davon, dass beim vorliegend zu verhängenden Strafmass eine Geldstrafe bereits aus formellen Gründen nicht mehr möglich ist. Die vom Angeklagten geltend gemachte leichtgradig beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit wurde bereits vom Strafgericht in die Strafzumessung aufgenommen, indem dieses eine leicht verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB zum Tatzeitpunkt berücksichtigt hat. Schliesslich entlastet der Umstand, dass die Melioration eine gravierende psychische Belastung für den Angeklagten dargestellt habe, diesen, wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, in keiner Weise."}