{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-11-2_2011-08-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6153912d-23e2-49f5-b750-aebe4e04be41&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "f11e3fd47f4c3b207939baa77fd877c6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 11 2", "100 2011 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.08.2011 100 11 2 (100 2011 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Brandstiftung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:22", "Checksum": "7a299814aa31f35e7f8dcf042ea34e78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.08.2011 100 11 2 (100 2011 2)\nRegeste:\nVersuchte Brandstiftung\n\n\n5.1 Hinsichtlich der Strafzumessung ist der Appellant der Meinung, dass sein Verschulden nicht als schwer, sondern lediglich als nicht mehr leicht bzw. erheblich zu bezeichnen sei. Durch sein Verhalten habe er einige Leute erschreckt, was bestimmt nicht korrekt sei, allerdings sei dies nicht aus purer Rache und Böswilligkeit geschehen. Der Grund für sein Verhalten habe darin gelegen, dass die Melioration eine gravierende psychische Belastung für ihn dargestellt habe. Dieser Aspekt sollte im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd berücksichtigt werden. Gleiches gelte für den Umstand, dass es beim Delikt der Gewalt und Drohung gegen Beamte lediglich beim Versuch geblieben sei; der tatbestandsmässige Erfolg habe nicht so nahe gelegen, dass eine Strafreduktion nicht mehr in Frage komme. Des Weiteren sei gemäss dem psychiatrischen Gutachten ausser bei der Sachbeschädigung von einer leichtgradig beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit auszugehen, was ebenfalls zu einer Strafmilderung führen müsse. Unter Berücksichtigung der fehlenden Vorstrafen, der hohen Strafempfindlichkeit, der verminderten Schuldfähigkeit und des Umstandes, dass der Appellant seither strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei, erscheine eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu jeweils CHF 30.-- als tat- und schuldangemessen. Bei dieser Strafe sei objektiv der bedingte Vollzug möglich und auch in subjektiver Hinsicht bestünden keine Bedenken, dem Appellanten aufgrund seines bisherigen Verhaltens eine günstige Prognose auszustellen. So verfüge er über keine Vorstrafen, er bewähre sich am Arbeitsplatz und er sei familiär und sozial bestens integriert. Entgegen dem psychiatrischen Gutachten habe der Appellant den Beweis erbracht, dass von ihm keine Gefahr ausgehe. Er habe sich seit sechs Jahren nichts mehr zu Schulde kommen lassen, weshalb kaum von einer erhöhten Rückfallgefahr gesprochen werden könne. Letzte Bedenken gegen eine günstige Prognose könnten im Übrigen durch die beantragte Weisung beseitigt werden. Schliesslich sei auch die von der Vorinstanz ausgesprochene Probezeit in der Höhe von vier Jahren für einen Ersttäter zu hoch angesetzt.\nNach Ansicht der Staatsanwaltschaft habe das Strafgericht demgegenüber sämtliche Aspekte bei der Strafzumessung umfassend gewürdigt und berücksichtigt. Ausserdem sei die ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren absolut angemessen, weshalb nicht ohne Not in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen sei. Es liege auch im Ermessen des Strafgerichts, das Verschulden des Appellanten als schwer einzustufen, zumal diese Beurteilung ausführlich, nachvollziehbar und überzeugend begründet werde.\n5.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall ist der Angeklagte der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB, der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 al. 1 StGB schuldig zu sprechen. Dabei liegt der ordentliche Strafrahmen für die schwerste Tat, die falsche Anschuldigung, gemäss Art. 303 Ziff. 1 al. 3 StGB zwischen einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von höchstens 20 Jahren. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die mehrfache Deliktsbegehung strafschärfend zu gewichten. Demgegenüber sind die gemäss dem Gutachter festgestellte verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB obligatorisch und die Tatsache, dass der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Versuchsstadium stecken geblieben ist, gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB fakultativ strafmildernd zu berücksichtigen. Bezüglich der weiteren grundsätzlichen Ausführungen zur Strafzumessung wird an vorliegender Stelle - da die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz von keiner Partei beanstandet worden sind - auf die einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Urteil (E. II.1 S. 43 f.), welche auch vom Kantonsgericht bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, verwiesen."}