{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-11-2_2011-08-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6153912d-23e2-49f5-b750-aebe4e04be41&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "f11e3fd47f4c3b207939baa77fd877c6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 11 2", "100 2011 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.08.2011 100 11 2 (100 2011 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Brandstiftung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:22", "Checksum": "7a299814aa31f35e7f8dcf042ea34e78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.08.2011 100 11 2 (100 2011 2)\nRegeste:\nVersuchte Brandstiftung\n\n\nIn der Folge ging die Vorinstanz jedoch davon aus, dass aufgrund der objektiven Umstände mit einer Feuersbrunst zu rechnen gewesen wäre, was der Angeklagte auch in Kauf genommen habe. So habe er eine nicht unbedeutende Menge an Benzin verwendet und einen Grossteil des Benzins direkt an die Garagentore geschüttet. Auch habe der Angeklagte gewusst, dass die Garagentore aus Föhrenholz bestanden hätten, welche aufgrund des hohen Harzanteils leicht brennbar seien. Zudem sei die vollständige In-Brandsetzung eines solchen Garagentores und das Übergreifen auf die in der Garage befindlichen Gegenstände und auf Brennbares in unmittelbarer Nähe zur Garage absolut naheliegend. Schliesslich habe er sich vom Brandherd entfernt und keinerlei Löschmaterialien bereitgestellt. Diesen Erwägungen ist zu entgegnen, dass dem Angeklagten kein spezifisches Wissen bezüglich der leichteren Brennbarkeit von Föhrenholz unterstellt werden kann. Zum einen ist das Vorhandensein eines solchen Spezialwissens beim Angeklagten trotz seines Berufs als Chemielaborant und seiner Erfahrung aus der Landwirtschaft spekulativ. Wesentlich ist aber, dass der Angeklagte - indem er gemäss seinen Aussagen vom 8. März 2006 zuerst längere Zeit nach der Liegenschaft suchen musste - die örtlichen Begebenheiten gar nicht kannte und demnach im Vorfeld auch nicht wusste, welcher Bauart die fraglichen Garagentore waren. Hinzu kommt, dass es zur Tatzeit dunkel und die Garagentore gestrichen bzw. lackiert waren, was es dem Angeklagten verunmöglicht haben dürfte, zum Tatzeitpunkt die Holzart zu erkennen. Würde man dem Angeklagten anlasten, besondere Kenntnisse über die Brennbarkeit der fraglichen Garagentore gehabt zu haben, müsste man ihm auf der Gegenseite auch zu Gute halten, über spezielle Kenntnisse betreffend die Schwierigkeit, einen vertikal ausgerichteten und kompakt aneinandergefügten brennbaren Stoff in Brand zu setzen (act. 1271), verfügt zu haben. Des Weiteren ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Angeklagte gemäss seinem Geständnis lediglich einen halben Liter Benzin als Brandbeschleuniger verwendet hat, nachdem gemäss dem kriminaltechnischen Bericht vom 3. August 2009 bezüglich der Menge des verwendeten Brandbeschleunigungsmittels sowohl am Garagentor als auch insgesamt keine beweiskräftigen Aussagen gemacht werden können (act. 1271 f.). In diesem Zusammenhang kann denn auch nicht auf die Angaben im Drohbrief abgestellt werden, da es gerade dem Sinn eines solchen Briefes entspricht, dem Empfänger mittels In-Aussicht-Stellen eines Übels Angst einzujagen und diesbezügliche Übertreibungen gerichtsnotorisch sind. Schliesslich kann gemäss dem kriminaltechnischen Bericht vom 3. August 2009 die Variante, dass auch Brandbeschleuniger vor das Garagentor geschüttet worden ist, nicht abschliessend verneint werden, womit in Anwendung der Maxime \"in dubio pro reo\" zu Gunsten des Angeklagten von dessen Sachverhaltsvariante, wonach er in erster Linie das Benzin auf den Boden vor den Garagentoren verschüttet habe, ausgegangen werden muss.\nAngesichts der konkreten Vorgehensweise, indem der Angeklagte nur einen halben Liter Benzin an verschiedenen Orten auf dem Garagenvorplatz bzw. an die Garagentore ausgeschüttet hat, und unter Berücksichtigung der leichten Verflüchtigung dieses Brandbeschleunigers unter freiem Himmel sowie der Erfahrungstatsache, dass Benzin verpufft und nicht verbrennt, kann dem Angeklagten nach Meinung des Kantonsgerichts aufgrund der geringfügigen Brandbeschädigung und den lediglich markanten Russniederschlägen an den Garagentoren in Anwendung der Maxime \"in dubio pro reo\" nicht unterstellt werden, er habe im Widerspruch zu seinem Geständnis nebst der gewollten Schwärzung der Tore auch eine Feuersbrunst in Kauf genommen. Dies gilt umso mehr, als angesichts des hohen möglichen Strafmasses und insbesondere der hohen Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe bei der Brandstiftung mit Sachschaden als Sonderfall zu einer Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB eine restriktive Auslegung des Begriffs der Feuersbrunst, worauf sich der (Eventual-)Vorsatz beziehen muss, verlangt wird. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts durch die Tatsache, dass der Angeklagte keine Löschmaterialien bereitgestellt hat. Immerhin kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er den Brandplatz vor dem Erlöschen des Feuers verlassen hat.\nIm Ergebnis ist somit in Gutheissung der diesbezüglichen Appellation im Eventualantrag und in Abänderung des angefochtenen Urteils der Angeklagte vom Vorwurf der versuchten Brandstiftung freizusprechen. Indem der Angeklagte jedoch wissentlich und willentlich mit Hilfe von Motorenbenzin als Brandbeschleuniger an zwei fremden Garagentoren Brandbeschädigungen und markante Russniederschläge herbeiführte und dadurch einen Schaden von CHF 6'831.40 verursachte, erfüllt er unzweifelhaft sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung, womit er nach Art. 144 StGB schuldig zu sprechen ist."}