{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-11-2_2011-08-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6153912d-23e2-49f5-b750-aebe4e04be41&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "f11e3fd47f4c3b207939baa77fd877c6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 11 2", "100 2011 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.08.2011 100 11 2 (100 2011 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Brandstiftung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:22", "Checksum": "7a299814aa31f35e7f8dcf042ea34e78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.08.2011 100 11 2 (100 2011 2)\nRegeste:\nVersuchte Brandstiftung\n\n\n4.3 Nach Art. 221 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Die Rechtsprechung versteht unter dem Begriff der Feuersbrunst einen Brand, der vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist. Dabei ist der konkreten Situation, den allgemeinen Kenntnissen und den verfügbaren Mitteln des Verursachers Rechnung zu tragen. Eine offene Flamme ist nicht vorausgesetzt, es genügt ein Verglimmen oder Verglühen. Nebst einem aktiven Tun kann ein Täter auch durch Unterlassung eine Feuersbrunst hervorrufen, wenn er einer entsprechenden Rechtspflicht nicht nachkommt. Um die Brandstiftung zu vollenden, muss zur Verursachung einer vorsätzlichen Feuersbrunst zusätzlich der Schaden eines anderen - wobei die herrschende Lehre einzig von Sachschäden ausgeht - oder das Hervorrufen einer Gemeingefahr hinzutreten. Wenn keine Gemeingefahr vorliegt, wird die Tatbestandsvariante zu einem Sonderfall der Sachbeschädigung. Die relativ hohe Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe verlangt in dieser Tatbestandsvariante eine restriktive Auslegung des Begriffs der Feuersbrunst, zumal die Bestrafung wegen Sachbeschädigung offensteht. Kommt es trotz entsprechender Absicht nicht zu einer Feuersbrunst, ist Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB gegeben. Ist eine Feuersbrunst auszuschliessen, wird eine Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB zu prüfen sein. Der Vorsatz des Täters muss sich vorerst auf das Entstehen einer Feuersbrunst beziehen, zusätzlich aber auch auf die Schädigung eines anderen oder auf das Herbeiführen einer Gemeingefahr; nach den allgemeinen Regeln reicht Eventualvorsatz aus (, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N 7-15 zu Art. 221 StGB; mit zahlreichen Hinweisen zur Praxis und Lehre).\nGemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Eine Beschädigung liegt dann vor, wenn eine mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung der Sachsubstanz gegeben ist. Eine Beschädigung kann auch darin liegen, dass eine Sachgesamtheit ohne Beschädigung der Einzelteile zerlegt wird. Zerstören erfasst als ein Steigerungsbegriff zu Beschädigen die Fälle, in denen durch einen Eingriff in die Sachsubstanz die bestimmungsgemässe Brauchbarkeit einer Sache nicht nur beeinträchtigt, sondern aufgehoben wird. Fehlt es an einer Beeinträchtigung der Sachsubstanz, kommt es darauf an, ob die Funktionsfähigkeit der Sache in mehr als nur unerheblicher Weise beeinträchtigt wurde. Ist dies der Fall, liegt die Alternative Unbrauchbarmachen vor. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2009, N 2 f. zu Art. 144 StGB; mit Hinweisen zur Praxis).\n4.4 Im vorliegenden Fall sind bei der konkreten rechtlichen Würdigung die Anzeige vom 25. Januar 2005 (act. 225 ff.), der Fotobogen der Polizei vom Tatort (act. 231 ff.), der Schriftverkehr zwischen dem Geschädigten und der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (act. 255 ff.), der Bericht der Kriminaltechnik vom 19. Juli 2005 (act. 271 ff.) sowie derjenige vom 3. August 2009 (act. 1269 ff.), der Untersuchungsbericht des Kantonschemikers vom 25. Februar 2005 (act. 289) sowie die Aussagen des Angeklagten vom 8. März 2006 (act. 551 ff.) und vom 9. März 2006 (act. 565 ff.) zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, dass der objektive Tatbestand der Brandstiftung zufolge Fehlens einer Feuersbrunst nicht erfüllt ist, da das vom Angeklagten gelegte Feuer unzweifelhaft von selbst wieder erloschen ist."}