{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-11-2_2011-08-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6153912d-23e2-49f5-b750-aebe4e04be41&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "f11e3fd47f4c3b207939baa77fd877c6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 11 2", "100 2011 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.08.2011 100 11 2 (100 2011 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Brandstiftung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:22", "Checksum": "7a299814aa31f35e7f8dcf042ea34e78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.08.2011 100 11 2 (100 2011 2)\nRegeste:\nVersuchte Brandstiftung\n\n\n4.1 Zur Begründung seines Eventualbegehrens, wonach er vom Vorwurf der versuchten Brandstiftung freizusprechen sei, führt der Appellant im Wesentlichen aus, es fehle bereits am Vorliegen des objektiven Tatbestandes. Aufgrund der beiden Berichte der Kriminaltechnik sei es inakzeptabel, wenn die Vorinstanz aufgrund einer eigenen Begutachtung zum Ergebnis komme, dass aufgrund des Schadensbildes eine nicht unbedeutende Menge Benzin verwendet worden sei. Die Ansicht der Vorinstanz widerspreche zudem den Aussagen des Appellanten, welcher ausgesagt habe, er habe eine 5 dl PET-Flasche mit Benzin gefüllt, diese vor das Garagentor aus Holz ausgeschüttet und das Benzin mit einem Feuerzeug angezündet. Diese Aussagen würden sich mit dem Spurenbild decken und es gebe keinen ersichtlichen Grund, von diesen Angaben abzuweichen. Es sei somit zu Gunsten des Appellanten von einer geringen Menge Benzin von maximal 5 dl auszugehen. Auch bei der Feststellung der Vorinstanz, dass sich das Benzin offensichtlich in den Rillen und im unteren Bereich der Garagentore gesammelt habe, handle es sich um reine Spekulationen, welche den Grundsatz \"in dubio pro reo\" verletzen würden. Dasselbe gelte für die Ansicht der Vorinstanz, der Appellant habe einen Grossteil des Benzins direkt an die Garagentore geschüttet. Auch für diese Annahme gebe es im Bericht der Kriminaltechnik nicht den geringsten Hinweis. Ebenso willkürlich sei die Ansicht der Vorinstanz, der Appellant habe aufgrund der Tatsache, dass er Chemielaborant sei und aus der Landwirtschaft stamme, ganz genau gewusst, dass die Garagentore aus leicht brennbarem Föhrenholz gewesen seien. Es werde bestritten, dass der Appellant spezielle Kenntnisse über Holzarten gehabt und im vorliegenden Fall auch gewusst habe, um welche Holzart es sich bei den Garagentoren gehandelt habe. Nicht nachvollziehbar sei auch die pauschale Annahme der Vorinstanz, dass bei objektiver Betrachtung die vollständige In-Brandsetzung eines solchen Garagentores und damit auch das Übergreifen auf die in der Garage befindlichen Gegenstände und auf Brennbares in unmittelbarer Nähe zur Garage absolut naheliegend sei, da sich das Strafgericht hier in willkürlicher Weise über das Ergebnis der Kriminaltechnik hinweg setze. Ebenso sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt und die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen eines Eventualvorsatzes bejaht. Die Vorinstanz stelle hierbei unreflektiert auf den Inhalt des Drohbriefes ab, indem sie davon ausgehe, dass dieser Brief absolut ernst gemeint gewesen sei und der Inhalt letztlich auch den Tatsachen entspreche. Bei einem Drohbrief sei dies aber gerade nicht zwingend der Fall, vielmehr gebe der Drohende vor, Herr der Situation zu sein. Aktenwidrig sei die Annahme der Vorinstanz, der Appellant habe sich vom Brandherd entfernt. Vielmehr habe er in einiger Entfernung gewartet und sich vergewissert, ob es noch brenne. Damit habe er klar gezeigt, dass er einen unkontrollierbaren Brand gerade nicht gewollt habe. Entgegen der Ansicht des Strafgerichts habe der Appellant einen über das Schwärzen der Garage hinausgehenden Schaden nicht gebilligt. Da durch das Feuer das Garagentor und die Wände verrusst worden seien und das Tor leichte Brandschäden aufweise, liege objektiv eine Sachbeschädigung vor. Stelle man auf die Aussagen des Appellanten ab, so sei dieser Erfolg von ihm auch erwünscht gewesen. Der Appellant sei daher wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB zu verurteilen.\n4.2 Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, entgegen den Einwänden des Angeklagten halte das Strafgericht nicht fest, es seien mindestens zwei Liter Benzin verwendet worden. Laut dem Bericht der Kriminaltechnik habe die Verwendung von Brandbeschleuniger zwar nicht sicher nachgewiesen werden können, es sei aber festgehalten worden, dass die geringen Brandspuren an den Toren im Widerspruch zu den massiven Russniederschlägen stünden, was auf eine grosse Flammenbildung hinweise und somit für die Verwendung von Brandbeschleuniger spreche. Zur verwendeten Menge seien im Bericht gar keine Äusserungen gemacht worden, womit die Schlussfolgerungen des Gerichts diesem auch nicht widersprechen könnten. Anhand der Photos sei zudem ersichtlich, dass in den Rillen Spuren der Brandzehrung zu finden seien, weshalb auch die Schlussfolgerung des Strafgerichts, wonach sich das Benzin in den Rillen gesammelt habe, absolut logisch sei, auch wenn dies nicht explizit im Bericht der Kriminaltechnik ausgeführt werde. Selbst wenn der Appellant nicht bemerkt haben sollte, dass das Garagentor aus Föhrenholz hergestellt gewesen sei, welches als leicht brennbar einzustufen sei, so ergebe sich schon allein aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Schütten von Benzin an ein Garagentor aus Holz, bzw. das Schütten von Benzin vor ein Garagentor aus Holz, zum Brand dieses Tores führen könne. Dass es vorliegend nicht zu einem nicht mehr beherrschbaren Feuer gekommen sei, sei reiner Zufall. Denn selbst wenn der Appellant gemäss seinen eigenen Angaben in der Nähe des Feuers geblieben sei, um das weitere Geschehen zu beobachten, hätte er durch seine blosse Präsenz nichts tun können, um das von ihm gelegte Feuer zu löschen. Er sei wohl einzig deshalb in der Nähe geblieben, um eine allfällige Reaktion der betroffenen Bewohner beobachten zu können. Dass das hölzerne Garagentor zu brennen beginne und damit zwangsläufig auch die Gefahr eines Übergreifens der Flammen auf Gegenstände in der Garage entstehe, müsse der Angeklagte gewollt oder es zumindest in Kauf genommen haben, nachdem er Benzin daran bzw. davor ausgegossen und dieses entzündet habe."}