{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-11-2_2011-08-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6153912d-23e2-49f5-b750-aebe4e04be41&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "f11e3fd47f4c3b207939baa77fd877c6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 11 2", "100 2011 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.08.2011 100 11 2 (100 2011 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Brandstiftung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:22", "Checksum": "7a299814aa31f35e7f8dcf042ea34e78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.08.2011 100 11 2 (100 2011 2)\nRegeste:\nVersuchte Brandstiftung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. August 2011 (100 11 2)\nAufgrund des hohen möglichen Strafmasses und insbesondere der hohen Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe bei der Brandstiftung mit Sachschaden als Sonderfall zu einer Sachbeschädigung wird eine restriktive Auslegung des Begriffs der Feuersbrunst verlangt. Im vorliegenden Fall kann dem Angeklagten angesichts der konkreten Tatumstände in Anwendung der Maxime \"in dubio pro reo\" nicht unterstellt werden, er habe eine Feuersbrunst in Kauf genommen (Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB; E. 4.3 und E. 4.4).\nBei der konkreten Strafzumessung ist das Fehlen von Vorstrafen nach der neueren Praxis des Bundesgerichts nicht mehr automatisch zu Gunsten des Angeklagten, sondern vielmehr neutral zu werten (Art. 47 StGB; E. 5.3).\nNach der Gewährung des bedingten Strafvollzuges aufgrund des Fehlens einer schlechten Prognose ist es unzulässig, die Auferlegung einer ambulanten Massnahme mit dem Vorliegen einer schlechten Prognose zu begründen. Möglich ist jedoch, beim Vorhandensein eines erhöhten Risikos bezüglich der Begehung ähnlicher Delikte wie der bereits verübten zur Verhütung weiterer Straftaten aus spezialpräventiven Gesichtspunkten dem Angeklagten die Weisung zu erteilen, sich während der Dauer der Probezeit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (Art. 63 Abs. 1 StGB, Art. 94 StGB in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 StGB; E. 5.4).\nStrafrecht\nVersuchte Brandstiftung\nSachverhalt\nMit Urteil vom 18. August 2010 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft A. A. der versuchten Brandstiftung, der falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig und verurteilt ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bei einer Probezeit von vier Jahren und unter Anrechnung der vom 7. bis zum 9. März 2006 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt drei Tagen; dies in Anwendung von Art. 221 Abs. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 285 Ziff. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), Art. 303 Ziff. 1 al. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. Zusätzlich wurde gemäss Art. 19 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante Behandlung des Angeklagten angeordnet. Ausserdem wurde A. A. dazu verurteilt, der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung den Betrag von CHF 6'831.40 als Schadenersatz zu bezahlen, während die Schadenersatzforderung von B. B. in der Höhe von CHF 2'908.65 sowie dessen Genugtuungsforderung in der Höhe von CHF 2'000.-- auf den Zivilweg verwiesen wurden. (…) Schliesslich wurde A. A. zur Tragung der Verfahrenskosten sowie der ordentlichen Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 12'000.-- verurteilt.\nGegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. August 2010 erklärte der Angeklagte mit Eingabe vom 27. August 2010 die Appellation, wobei er in seiner Appellationsbegründung vom 9. März 2011 die folgenden Anträge stellte: Es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. August 2010 aufzuheben (Ziff. 1) und es sei der Appellant von Schuld und Strafe freizusprechen (Ziff. 2). Des Weiteren seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 3) und es seien die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Angeklagten eine angemessene Entschädigung für die ausgestandene Untersuchungshaft sowie für die Kosten seiner Verteidigung auszurichten (Ziff. 4). Eventualiter wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: Es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. August 2010 aufzuheben (Ziff. 1) und es sei der Appellant wegen Sachbeschädigung, wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Beamte und wegen falscher Anschuldigung schuldig zu sprechen (Ziff. 2). Hierfür sei der Appellant mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu jeweils CHF 30.-- zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Ausserdem sei dem Appellanten die Weisung zu erteilen, sich in eine psychotherapeutische Behandlung zu begeben (Ziff. 3). Schliesslich seien die Verfahrenskosten dem Angeklagten aufzuerlegen (Ziff. 4).\nDemgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Appellationsantwort vom 14. April 2011, es sei die Appellation des Angeklagten vollumfänglich abzuweisen und es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen (Ziff. 1). Ausserdem seien zur Verhandlung vor dem Kantonsgericht der ehemalige Verteidiger des Angeklagten, Advokat C. C., der Polizeibeamte D. D. sowie der Untersuchungsbeauftragte E. E. als Zeugen zu laden (Ziff. 2).\nMit Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. April 2011 wies das Kantonsgericht die Anträge, es seien Advokat C. C., der Polizeibeamte D. D. sowie der Untersuchungsbeauftragte E. E. vor dem Kantonsgericht als Zeugen zu befragen, ab.\nErwägungen\n1. - 3. (…)"}