Protokoll des Kantonsgerichts, S. 4-7). Der Trennungsanspruch der Ehefrau ist angesichts ihres klaren Trennungswillens sowie der offensichtlich bestehenden ernsthaften ehelichen Schwierigkeiten, die im Sinne der angeführten Lehre und Rechtsprechung durchaus als Gefährdung der Persönlichkeit der Ehefrau zu qualifizieren sind, ohne weiteres zu bejahen. Daran vermag auch der Wunsch bzw. Versuch des Ehemannes, die ehelichen Unstimmigkeiten mit Hilfe einer (Paar-)Therapie zu lösen, nichts zu ändern. ( … ) 3. ( … ) KGE ZS vom 14. September 2010 i.S. M. S. gegen J. S. (100 10 984/STO)