Sie hat diesen sodann anlässlich der Eheaudienz vom 13. Juli 2010 und auch heute noch einmal bestätigt. Auch das Zugeständnis der Ehefrau, nach der Trennung allenfalls eine gemeinsame Therapie zu machen, kann angesichts dieser klaren Äusserung nicht dahingehend gewertet werden, dass ihr Trennungsbegehren aus einer Laune heraus entstanden ist. Aus den Schilderungen der Ehefrau ergibt sich fernerhin, dass die Ehegatten ihre Freizeit sowie auch die Ferien getrennt verbringen und die Ehefrau seit Januar 2010 bei dem Sohn C. im Zimmer schläft. Dass die Parteien Differenzen haben, wird auch von Seiten des Ehemannes weder vor der Vorinstanz noch vor Kantonsgericht bestritten.