Für eine weite Auslegung von Art. 175 ZGB sprechen schliesslich auch soziale Aspekte, so ist der wirtschaftlich schwächere Ehegatte darauf angewiesen, dass die finanziellen Folgen der Trennung gleichzeitig mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geregelt werden (vgl. Bräm, a.a.O., S. 536). 2.5 Das Kantonsgericht kommt vorliegend zum Schluss, dass die Ehefrau zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt und ihr das Getrenntleben zu bewilligen ist. Die Ehefrau hat ihren klaren Trennungswillen bereits durch die Einleitung des Eheschutzverfahrens manifestiert. Sie hat diesen sodann anlässlich der Eheaudienz vom 13. Juli 2010 und auch heute noch einmal bestätigt.