Darüber hinaus ist auch jede auf die konkrete Ehe bezogene ernsthafte eheliche Störung als ernsthafte Gefährdung der Persönlichkeit des trennungswilligen Ehegatten zu qualifizieren. Die weite Auslegung des Begriffs der Gefährdung der Persönlichkeit trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass in einer so intensiven, d.h. einer geistigseelischen, körperlichen und wirtschaftlichen Gemeinschaft wie einer Ehe der Anspruch auf Eigenständigkeit stärker tangiert wird, als dies in irgendeiner anderen Gemeinschaft oder Verbindung der Fall wäre (vgl. Verena Bräm, Der Schutz der ehelichen Gemeinschaft: Besonderheiten, Tendenzen, Widersprüche, FamPra.ch 3/2006, S. 519 ff., S. 534 f.;