ZGB ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Der Begriff der Persönlichkeit wird dabei sehr weit ausgelegt und umfasst namentlich das Recht auf Selbstentfaltung, Selbstbestimmung und Eigenständigkeit. Darüber hinaus ist auch jede auf die konkrete Ehe bezogene ernsthafte eheliche Störung als ernsthafte Gefährdung der Persönlichkeit des trennungswilligen Ehegatten zu qualifizieren.