16. September 2010 gewährt wurde. Im Sinne dieser Erwägungen kommt das Kantonsgericht deshalb zum Schluss, dass Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten ungeachtet seines Wortlauts einen Endentscheid darstellt, der gemäss § 9 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO mit dem Rechtsmittel der Appellation angefochten werden kann. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten im Sinne von § 233 Abs. 6 ZPO beschwerdefähig ist, offen gelassen werden. Nachdem auch die weiteren formellen Voraussetzungen eingehalten wurden, die Appellation insbesondere frist- und formgerecht erfolgte, wird auf die Appellation der Ehefrau vom 16. Juli 2010 eingetreten.