der Ehefrau. Der besagten Verfügung kommt überdies fraglos definitiver Charakter zu, da der Ehefrau dadurch das Getrenntleben seit der Einleitung des Eheschutzverfahrens im vergangenen April bis zum Erlass einer neuerlichen Verfügung unwiderruflich verwehrt wird. Im Gegensatz zur nachträglichen Modifikation einer vorläufigen Unterhaltsberechnung ginge nämlich selbst eine Bewilligung des Getrenntlebens mit Wirkung "ex tunc" ins Leere, so vermag dieser Entscheid nichts mehr an der derzeit gelebten Situation zu ändern.