Dieser hat denn auch ausschliesslich dazu Stellung zu nehmen, wie die Kinderbelange im Falle einer Trennung der Ehegatten zu regeln wären bzw. ob möglicherweise schon zum jetzigen Zeitpunkt - somit im Falle des andauernden Zusammenlebens der Ehegatten - allfällige Kindesschutzmassnahmen angezeigt seien und wird insofern keine Neuerungen in Bezug auf die von der Ehefrau geltend gemachten Trennungsgründe bringen. Wenn der Bezirksgerichtspräsident nun die Voraussetzungen des Getrenntlebens verneint, das Verfahren aber dennoch ausstellt, um anderweitige, nicht den Trennungsanspruch betreffende Abklärungen anzuordnen, fällt er ohne weiteres eine materielle Entscheidung über den Trennungsantrag