Gestützt auf diese Erwägungen wurde der Trennungsanspruch in der Folge verneint und die Bewilligung zur Aufnahme des Getrenntlebens verweigert, was einer Abweisung des Begehrens der Ehefrau entspricht. Die Formulierung, dass das Getrenntleben lediglich "zur Zeit" nicht bewilligt werde, kann an dieser Subsumtion nichts ändern, so erfolgte die zugleich verfügte Sistierung des Verfahrens nicht etwa, um weitere Abklärungen hinsichtlich der Frage zu treffen, ob eine Gefährdung der Persönlichkeit der Ehefrau allenfalls doch vorliegen könnte. Das Verfahren wurde einzig und allein ausgestellt, um einen Bericht von der Vormundschaftsbehörde bezüglich der Kinderbelange einzuholen.