So heisst es auf S. 3 und 4 der Verfügung "die von der Ehefrau beschriebene psychische Belastung [ist] nicht als ernstliche Gefährdung im Sinne von Art. 175 ZGB zu sehen" bzw. "Da eine ernstliche Gefährdung der Persönlichkeit der Ehefrau zu verneinen ist […]". Gestützt auf diese Erwägungen wurde der Trennungsanspruch in der Folge verneint und die Bewilligung zur Aufnahme des Getrenntlebens verweigert, was einer Abweisung des Begehrens der Ehefrau entspricht.