Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung kann gleichermassen als Hinweis darauf verstanden werden, dass die Verfügung vom 13. Juli 2010 keinen Endentscheid darstellt. Das Kantonsgericht vertritt allerdings dezidiert die Auffassung, dass nicht auf den Wortlaut sondern vielmehr auf den Inhalt der Verfügung und die sich daraus ergebende Wirkung für die Parteien abzustellen ist. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergeht klar, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 175 ZGB nicht als erfüllt erachtet hat. So heisst es auf S. 3 und 4 der Verfügung "die von der Ehefrau beschriebene psychische Belastung [ist] nicht als ernstliche Gefährdung im Sinne von Art.