Es wurde vielmehr über ein Begehren des Klägers entschieden, das ein materielles Problem, nämlich das Ferienrecht des Vaters zur fraglichen Zeit, zum Inhalt hatte." 1.4 Der Wortlaut der vorliegend angefochtenen Verfügung lässt nun auf den ersten Blick auf eine prozessleitende Verfügung schliessen, so wird das Verfahren "ausgestellt" und "zur Zeit" von der Bewilligung des Getrenntlebens abgesehen. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung kann gleichermassen als Hinweis darauf verstanden werden, dass die Verfügung vom 13. Juli 2010 keinen Endentscheid darstellt.