, Liestal 1986, S. 252). Den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten, den im Rahmen eines Scheidungsverfahrens gestellten Antrag eines Vaters, er wolle sein Kind für drei Wochen mit sich in die Ferien nehmen, abzuweisen, erachtete es hingegen nicht als prozessleitende Verfügung sondern als beschwerdefähige vorsorgliche Massnahme (vgl. OG vom 19. Januar 1993, AB 1993, S. 53 f.). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: "Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten betraf nicht den Gang des Verfahrens. Es wurde vielmehr über ein Begehren des Klägers entschieden, das ein materielles Problem, nämlich das Ferienrecht des Vaters zur fraglichen Zeit, zum Inhalt hatte.