Die kantonale Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Endurteil auszugehen ist, ist dürftig. Im Jahre 1968 befand das Obergericht, die Verfügung des Gerichtspräsidenten, mit welcher der zu zahlende Unterhalt vorübergehend reduziert wurde, stelle kein Endurteil sondern einen nicht appellablen Zwischenentscheid dar (vgl. OG vom 19. April 1968, AB 1968, S. 50; Heinrich Weibel/Magdalena Rutz, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Liestal 1986, S. 252).