Definitionsgemäss gilt dasjenige Urteil als Endurteil, welches ein erstinstanzliches Verfahren abschliesst (vgl. Adrian Staehelin/Thomas Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 19 Rz 3, § 21 Rz 12). Das Zwischenurteil ergeht demgegenüber im Verlaufe des Prozesses über einzelne Streitpunkte, wie beispielsweise die Frage der Verjährung (vgl. Staehelin/Sutter, a.a.O., § 19 Rz 4). Prozessleitende Verfügungen betreffen sodann den Gang des Verfahrens, mithin die Bewilligung des Kostenerlasses oder die Zulassung einer Noveneingabe (vgl. Staehelin/Sutter, a.a.O., § 21 Rz 16). Die kantonale Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Endurteil auszugehen ist, ist dürftig.