Die Zuständigkeit zur Beurteilung von Appellationen gegen Entscheide der Präsidien und der Dreierkammern der Bezirksgerichte liegt gemäss § 11 Abs. 2 ZPO bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht. Appellabel sind ausschliesslich Endurteile, nicht aber Zwischenurteile und Dekrete, die nur die Beweisführung betreffen oder den Gang des Prozesses regeln (§ 217 ZPO). Definitionsgemäss gilt dasjenige Urteil als Endurteil, welches ein erstinstanzliches Verfahren abschliesst (vgl. Adrian Staehelin/Thomas Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 19 Rz 3, § 21 Rz 12).