1.1 -1.2 ( … ) 1.3 Gemäss § 9 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO kann innert drei Tagen gegen Urteile der Bezirksgerichtspräsidien, der Dreierkammern und der Fünferkammern der Bezirksgerichte betreffend den Schutz der ehelichen Gemeinschaft appelliert werden, sofern das Urteil die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (Art. 175 ZGB), die Regelung des Getrenntlebens (Art. 176 ZGB) oder eine Veränderung der Verhältnisse (Art. 179 ZGB) zum Gegenstand hat. Die Zuständigkeit zur Beurteilung von Appellationen gegen Entscheide der Präsidien und der Dreierkammern der Bezirksgerichte liegt gemäss § 11 Abs. 2 ZPO bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht.