Mit Eingabe vom 16. Juli 2010 erklärte die Ehefrau die Appellation gegen Ziff. 1 der bezirksgerichtlichen Verfügung und erhob zugleich - im Sinne eines Eventualantrags - Beschwerde. Erwägungen 1. Zwischen den Parteien ist vorliegend zunächst umstritten, ob gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten A. vom 13. Juli 2010 überhaupt ein Rechtsmittel ergriffen werden kann. 1.1 -1.2 ( … ) 1.3 Gemäss § 9 Abs. 2 lit.