"Das Verfahren wird ausgestellt. Es wird zur Zeit von der Bewilligung des Getrenntlebens abgesehen." (Ziff. 1). Gleichzeitig wurde die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Z. beauftragt, dem Bezirksgericht X. einen Bericht abzugeben zur Frage, ob Massnahmen zum Schutz der gemeinsamen Kinder der Ehegatten, B. und C., angezeigt seien. Für den Fall der Aufnahme des Getrenntlebens der Ehegatten seien zudem Anträge bezüglich der Zuteilung der Obhut über die Kinder sowie der Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts zu stellen (Ziff. 2). Mit Eingabe vom 16. Juli 2010 erklärte die Ehefrau die Appellation gegen Ziff.