{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-09-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-984_2010-09-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=651b84c1-469c-4546-a886-5d184cb66f25&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "a12a23973f3f5ae1c4a4adcdd72176f0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 984", "100 2010 984"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 14.09.2010 100 10 984 (100 2010 984)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz: Zulässigkeit der Appellation / Voraussetzungen für die Bewilligung des Getrenntlebens"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:14", "Checksum": "c6098401f05f27a23709a88a395096bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 14.09.2010 100 10 984 (100 2010 984)\nRegeste:\nEheschutz: Zulässigkeit der Appellation / Voraussetzungen für die Bewilligung des Getrenntlebens\n\n\n2.4 Gemäss Art. 175 ZGB ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Der Begriff der Persönlichkeit wird dabei sehr weit ausgelegt und umfasst namentlich das Recht auf Selbstentfaltung, Selbstbestimmung und Eigenständigkeit. Darüber hinaus ist auch jede auf die konkrete Ehe bezogene ernsthafte eheliche Störung als ernsthafte Gefährdung der Persönlichkeit des trennungswilligen Ehegatten zu qualifizieren. Die weite Auslegung des Begriffs der Gefährdung der Persönlichkeit trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass in einer so intensiven, d.h. einer geistigseelischen, körperlichen und wirtschaftlichen Gemeinschaft wie einer Ehe der Anspruch auf Eigenständigkeit stärker tangiert wird, als dies in irgendeiner anderen Gemeinschaft oder Verbindung der Fall wäre (vgl. Verena Bräm, Der Schutz der ehelichen Gemeinschaft: Besonderheiten, Tendenzen, Widersprüche, FamPra.ch 3/2006, S. 519 ff., S. 534 f.; Philipp Maier, Aktuelles zu Eheschutzmassnahmen, Scheidungsgründen und Kinderbelangen anhand der Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürich, AJP 1/2008, S. 72 ff., S. 74). Mit der Eherechtsrevision von 1984, der Revision des Scheidungsrechts von 1998 sowie der per Juni 2004 erfolgten Verkürzung der Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB wurden die persönlichkeitsrechtlichen Aspekte der Ehegatten kontinuierlich zu Lasten der ehelichen Solidarität verstärkt. Heutzutage kann auch der Ehegatte, der sich einer Scheidung widersetzt, nach Ablauf einer zweijährigen Trennungsfrist nicht mehr verhindern, dass die Ehe tatsächlich geschieden wird, wobei der Scheidungsanspruch von Art. 114 ZGB unabhängig davon entsteht, ob der scheidungswillige Ehegatte berechtigt ist, getrennt zu leben oder nicht (vgl. Ivo Schwander, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 3. Aufl., Basel 2006, Art. 175 N 3; KassGer ZH vom 11. Februar 2001, ZR 2001, Nr. 45, S. 149 ff.). In Berücksichtigung dieses gesellschaftlichen Wandels hat das Obergericht Zürich bereits im Jahre 2000 festgehalten, dass die eheliche Gemeinschaft vom Willen beider Ehegatten getragen werden müsse. Wenn dies nicht der Fall sei, lasse sich eine Ehe auf Dauer nicht aufrechterhalten (vgl. OG ZH vom 3. Dezember 1999, ZR 2000, Nr. 67, S. 191 f.; einlässlich auch KassGer ZH vom 11. Februar 2001, ZR 2001, Nr. 45, S. 149 ff.). Die Lehre und die Gerichte sind dieser Rechtsprechung mehrheitlich gefolgt. Das Eheschutzgericht muss sich somit darauf beschränken, zu prüfen, ob der Trennungswille eines Ehegatten gefestigt ist (vgl. Rolf Vetterli, in: Ingeborg Schwenzer (Hrsg.), FamKomm Scheidung, Bern 2005, Art. 175 N 4; Bruno Lötscher/Stephan Wullschleger, Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, BJM 2008, S. 1 ff., S. 2; Maier, a.a.O., S. 75; so auch BGer vom 23. März 2005, 5P.47/2005, E. 2.2.2; OG LU vom 19. Juli 2007, LGVE 2007 I, Nr. 12). Für eine weite Auslegung von Art. 175 ZGB sprechen schliesslich auch soziale Aspekte, so ist der wirtschaftlich schwächere Ehegatte darauf angewiesen, dass die finanziellen Folgen der Trennung gleichzeitig mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geregelt werden (vgl. Bräm, a.a.O., S. 536).\n2.5 Das Kantonsgericht kommt vorliegend zum Schluss, dass die Ehefrau zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt und ihr das Getrenntleben zu bewilligen ist. Die Ehefrau hat ihren klaren Trennungswillen bereits durch die Einleitung des Eheschutzverfahrens manifestiert. Sie hat diesen sodann anlässlich der Eheaudienz vom 13. Juli 2010 und auch heute noch einmal bestätigt. Auch das Zugeständnis der Ehefrau, nach der Trennung allenfalls eine gemeinsame Therapie zu machen, kann angesichts dieser klaren Äusserung nicht dahingehend gewertet werden, dass ihr Trennungsbegehren aus einer Laune heraus entstanden ist. Aus den Schilderungen der Ehefrau ergibt sich fernerhin, dass die Ehegatten ihre Freizeit sowie auch die Ferien getrennt verbringen und die Ehefrau seit Januar 2010 bei dem Sohn C. im Zimmer schläft. Dass die Parteien Differenzen haben, wird auch von Seiten des Ehemannes weder vor der Vorinstanz noch vor Kantonsgericht bestritten. Im Rahmen der heutigen Parteibefragung führt er u.a. aus, die vielen kleinen Probleme würden zu grösseren Problemen führen. Von der massiven Spannung zwischen den Ehegatten zeugt schliesslich auch die Tatsache, dass die Tochter B. neuerdings wieder in die Hosen macht, wenn sie mit beiden Eltern zusammen lebt (vgl. insgesamt Protokoll der Audienz vom 13. Juli 2010, S. 5; Protokoll des Kantonsgerichts, S. 4-7). Der Trennungsanspruch der Ehefrau ist angesichts ihres klaren Trennungswillens sowie der offensichtlich bestehenden ernsthaften ehelichen Schwierigkeiten, die im Sinne der angeführten Lehre und Rechtsprechung durchaus als Gefährdung der Persönlichkeit der Ehefrau zu qualifizieren sind, ohne weiteres zu bejahen. Daran vermag auch der Wunsch bzw. Versuch des Ehemannes, die ehelichen Unstimmigkeiten mit Hilfe einer (Paar-)Therapie zu lösen, nichts zu ändern.\n( … )\n3. ( … )\nKGE ZS vom 14. September 2010 i.S. M. S. gegen J. S. (100 10 984/STO)\nDas Bundesgericht ist auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Appellaten mit Urteil vom 5. November 2010 nicht eingetreten (5A_704/2010)."}