{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-09-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-984_2010-09-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=651b84c1-469c-4546-a886-5d184cb66f25&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "a12a23973f3f5ae1c4a4adcdd72176f0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 984", "100 2010 984"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 14.09.2010 100 10 984 (100 2010 984)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz: Zulässigkeit der Appellation / Voraussetzungen für die Bewilligung des Getrenntlebens"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:14", "Checksum": "c6098401f05f27a23709a88a395096bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 14.09.2010 100 10 984 (100 2010 984)\nRegeste:\nEheschutz: Zulässigkeit der Appellation / Voraussetzungen für die Bewilligung des Getrenntlebens\n\n\n1.4 Der Wortlaut der vorliegend angefochtenen Verfügung lässt nun auf den ersten Blick auf eine prozessleitende Verfügung schliessen, so wird das Verfahren \"ausgestellt\" und \"zur Zeit\" von der Bewilligung des Getrenntlebens abgesehen. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung kann gleichermassen als Hinweis darauf verstanden werden, dass die Verfügung vom 13. Juli 2010 keinen Endentscheid darstellt. Das Kantonsgericht vertritt allerdings dezidiert die Auffassung, dass nicht auf den Wortlaut sondern vielmehr auf den Inhalt der Verfügung und die sich daraus ergebende Wirkung für die Parteien abzustellen ist. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergeht klar, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 175 ZGB nicht als erfüllt erachtet hat. So heisst es auf S. 3 und 4 der Verfügung \"die von der Ehefrau beschriebene psychische Belastung [ist] nicht als ernstliche Gefährdung im Sinne von Art. 175 ZGB zu sehen\" bzw. \"Da eine ernstliche Gefährdung der Persönlichkeit der Ehefrau zu verneinen ist […]\". Gestützt auf diese Erwägungen wurde der Trennungsanspruch in der Folge verneint und die Bewilligung zur Aufnahme des Getrenntlebens verweigert, was einer Abweisung des Begehrens der Ehefrau entspricht. Die Formulierung, dass das Getrenntleben lediglich \"zur Zeit\" nicht bewilligt werde, kann an dieser Subsumtion nichts ändern, so erfolgte die zugleich verfügte Sistierung des Verfahrens nicht etwa, um weitere Abklärungen hinsichtlich der Frage zu treffen, ob eine Gefährdung der Persönlichkeit der Ehefrau allenfalls doch vorliegen könnte. Das Verfahren wurde einzig und allein ausgestellt, um einen Bericht von der Vormundschaftsbehörde bezüglich der Kinderbelange einzuholen. Dieser hat denn auch ausschliesslich dazu Stellung zu nehmen, wie die Kinderbelange im Falle einer Trennung der Ehegatten zu regeln wären bzw. ob möglicherweise schon zum jetzigen Zeitpunkt - somit im Falle des andauernden Zusammenlebens der Ehegatten - allfällige Kindesschutzmassnahmen angezeigt seien und wird insofern keine Neuerungen in Bezug auf die von der Ehefrau geltend gemachten Trennungsgründe bringen. Wenn der Bezirksgerichtspräsident nun die Voraussetzungen des Getrenntlebens verneint, das Verfahren aber dennoch ausstellt, um anderweitige, nicht den Trennungsanspruch betreffende Abklärungen anzuordnen, fällt er ohne weiteres eine materielle Entscheidung über den Trennungsantrag der Ehefrau. Der besagten Verfügung kommt überdies fraglos definitiver Charakter zu, da der Ehefrau dadurch das Getrenntleben seit der Einleitung des Eheschutzverfahrens im vergangenen April bis zum Erlass einer neuerlichen Verfügung unwiderruflich verwehrt wird. Im Gegensatz zur nachträglichen Modifikation einer vorläufigen Unterhaltsberechnung ginge nämlich selbst eine Bewilligung des Getrenntlebens mit Wirkung \"ex tunc\" ins Leere, so vermag dieser Entscheid nichts mehr an der derzeit gelebten Situation zu ändern. Schliesslich gilt es ebenfalls zu berücksichtigen, dass eine Fortführung des vorinstanzlichen Verfahrens nach wie vor nicht absehbar ist bzw. nicht vor Ende Oktober damit gerechnet werden kann, so ergab eine Auskunft der Kantonsgerichtspräsidentin, Abteilung Zivil- und Strafrecht, beim Bezirksgericht X., dass der Vormundschaftsbehörde abermals eine (vorperemptorische) Fristerstreckung zur Einreichung des zu erstellenden Berichts bis zum 16. September 2010 gewährt wurde.\nIm Sinne dieser Erwägungen kommt das Kantonsgericht deshalb zum Schluss, dass Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten ungeachtet seines Wortlauts einen Endentscheid darstellt, der gemäss § 9 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO mit dem Rechtsmittel der Appellation angefochten werden kann. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten im Sinne von § 233 Abs. 6 ZPO beschwerdefähig ist, offen gelassen werden. Nachdem auch die weiteren formellen Voraussetzungen eingehalten wurden, die Appellation insbesondere frist- und formgerecht erfolgte, wird auf die Appellation der Ehefrau vom 16. Juli 2010 eingetreten.\n2. Es stellt sich damit die Frage, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes gemäss Art. 175 ZGB zu bejahen sind.\n2.1 -2.3 ( … )"}