{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-09-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-984_2010-09-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=651b84c1-469c-4546-a886-5d184cb66f25&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "a12a23973f3f5ae1c4a4adcdd72176f0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 984", "100 2010 984"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 14.09.2010 100 10 984 (100 2010 984)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz: Zulässigkeit der Appellation / Voraussetzungen für die Bewilligung des Getrenntlebens"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:14", "Checksum": "c6098401f05f27a23709a88a395096bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 14.09.2010 100 10 984 (100 2010 984)\nRegeste:\nEheschutz: Zulässigkeit der Appellation / Voraussetzungen für die Bewilligung des Getrenntlebens\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. September 2010 (100 10 984)\nZulässigkeit der Appellation; Voraussetzungen eines Endurteils (§ 217 ZPO, E. 1.3 und 1.4).\nVoraussetzungen für die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Das Getrenntleben ist zu bewilligen, wenn ein gefestigter und klarer Trennungswille eines Ehegatten vorliegt (Art. 175 ZGB, E. 2.4 und 2.5).\nZivilgesetzbuch\nEheschutz: Zulässigkeit der Appellation / Voraussetzungen für die Bewilligung des Getrenntlebens\nSachverhalt\nIm Rahmen des Eheschutzverfahrens zwischen den Parteien verfügte der Präsident des Bezirksgerichts X. am 13. Juli 2010: \"Das Verfahren wird ausgestellt. Es wird zur Zeit von der Bewilligung des Getrenntlebens abgesehen.\" (Ziff. 1). Gleichzeitig wurde die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Z. beauftragt, dem Bezirksgericht X. einen Bericht abzugeben zur Frage, ob Massnahmen zum Schutz der gemeinsamen Kinder der Ehegatten, B. und C., angezeigt seien. Für den Fall der Aufnahme des Getrenntlebens der Ehegatten seien zudem Anträge bezüglich der Zuteilung der Obhut über die Kinder sowie der Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts zu stellen (Ziff. 2). Mit Eingabe vom 16. Juli 2010 erklärte die Ehefrau die Appellation gegen Ziff. 1 der bezirksgerichtlichen Verfügung und erhob zugleich - im Sinne eines Eventualantrags - Beschwerde.\nErwägungen\n1. Zwischen den Parteien ist vorliegend zunächst umstritten, ob gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten A. vom 13. Juli 2010 überhaupt ein Rechtsmittel ergriffen werden kann.\n1.1 -1.2 ( … )\n1.3 Gemäss § 9 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO kann innert drei Tagen gegen Urteile der Bezirksgerichtspräsidien, der Dreierkammern und der Fünferkammern der Bezirksgerichte betreffend den Schutz der ehelichen Gemeinschaft appelliert werden, sofern das Urteil die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (Art. 175 ZGB), die Regelung des Getrenntlebens (Art. 176 ZGB) oder eine Veränderung der Verhältnisse (Art. 179 ZGB) zum Gegenstand hat. Die Zuständigkeit zur Beurteilung von Appellationen gegen Entscheide der Präsidien und der Dreierkammern der Bezirksgerichte liegt gemäss § 11 Abs. 2 ZPO bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht. Appellabel sind ausschliesslich Endurteile, nicht aber Zwischenurteile und Dekrete, die nur die Beweisführung betreffen oder den Gang des Prozesses regeln (§ 217 ZPO). Definitionsgemäss gilt dasjenige Urteil als Endurteil, welches ein erstinstanzliches Verfahren abschliesst (vgl. Adrian Staehelin/Thomas Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 19 Rz 3, § 21 Rz 12). Das Zwischenurteil ergeht demgegenüber im Verlaufe des Prozesses über einzelne Streitpunkte, wie beispielsweise die Frage der Verjährung (vgl. Staehelin/Sutter, a.a.O., § 19 Rz 4). Prozessleitende Verfügungen betreffen sodann den Gang des Verfahrens, mithin die Bewilligung des Kostenerlasses oder die Zulassung einer Noveneingabe (vgl. Staehelin/Sutter, a.a.O., § 21 Rz 16). Die kantonale Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Endurteil auszugehen ist, ist dürftig. Im Jahre 1968 befand das Obergericht, die Verfügung des Gerichtspräsidenten, mit welcher der zu zahlende Unterhalt vorübergehend reduziert wurde, stelle kein Endurteil sondern einen nicht appellablen Zwischenentscheid dar (vgl. OG vom 19. April 1968, AB 1968, S. 50; Heinrich Weibel/Magdalena Rutz, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Liestal 1986, S. 252). Den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten, den im Rahmen eines Scheidungsverfahrens gestellten Antrag eines Vaters, er wolle sein Kind für drei Wochen mit sich in die Ferien nehmen, abzuweisen, erachtete es hingegen nicht als prozessleitende Verfügung sondern als beschwerdefähige vorsorgliche Massnahme (vgl. OG vom 19. Januar 1993, AB 1993, S. 53 f.). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: \"Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten betraf nicht den Gang des Verfahrens. Es wurde vielmehr über ein Begehren des Klägers entschieden, das ein materielles Problem, nämlich das Ferienrecht des Vaters zur fraglichen Zeit, zum Inhalt hatte.\""}