Sie beschränkt sich aber darauf, pauschale Angaben zu machen. Dazu kommt, dass der Appellat anlässlich der heutigen Hauptverhandlung auf Frage der Präsidentin bekräftigt hat, dass er sich für seinen privaten Gebrauch lediglich eine Gitarre gekauft habe. Im Übrigen habe er das Geld für die Familie ausgegeben. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Kantonsgericht daher der Ansicht, dass das Vorbringen der Appellantin nicht ausreicht, um eine Hinzurechnung i.S.v. Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zu begründen. Die Appellation ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. -6. ( … ) KG ZS vom 30. November 2010 i.S. E. F. gegen M. F. (100 10 741/STO)