208 Abs. 1 ZGB sind Errungenschaftswerte, die im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes nicht mehr vorhanden sind, unter bestimmten Voraussetzungen zur Errungenschaft hinzuzurechnen. Die Behauptungs- und Beweislast trifft dabei jenen Ehegatten, der die Hinzurechnung verlangt (zur Behauptungs- und Beweislast vgl. bereits E. 3.5.2). Er hat insbesondere nachzuweisen, dass die Vermögensveräusserung erfolgt ist, um seinen Beteiligungsanspruch zu schmälern (vgl. BGE 118 II 27, E. 3.b; Daniel Steck, in: Ingeborg Schwenzer (Hrsg.), FamKomm Scheidung, Bern 2005, Art. 208 N 9, 17).