Schliesslich war die Höhe des gebührenden Unterhalts zu keinem Zeitpunkt umstritten, weshalb sich weitergehende Ausführungen dazu erübrigen. Die Appellation gegen das Urteil des Bezirksgerichts ist demnach im Punkt des nachehelichen Unterhalts abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil, wonach der Appellat der Appellantin bis zu seiner ordentlichen Pensionierung einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 zu bezahlen hat, zu bestätigen. 4.1 -4.4 ( … ) 4.5 Gemäss Art. 208 Abs. 1 ZGB sind Errungenschaftswerte, die im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes nicht mehr vorhanden sind, unter bestimmten Voraussetzungen zur Errungenschaft hinzuzurechnen.