125 ZGB sowohl das Alter der Appellantin wie auch die Tatsache, dass sie in ihrem angestammten Beruf keine massgebliche Berufserfahrung hat bzw. seit über zwanzig Jahren nicht mehr als Coiffeuse tätig war. Der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie auch den gesundheitlichen Beschwerden wird dadurch Rechnung getragen, dass lediglich eine Tätigkeit von 80% für zumutbar erachtet wird. Die Hochrechnung des jetzigen Einkommens auf ein 80%-Pensum ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Schliesslich war die Höhe des gebührenden Unterhalts zu keinem Zeitpunkt umstritten, weshalb sich weitergehende Ausführungen dazu erübrigen.