Die Frage nach der Ehebedingtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigung bzw. der Berücksichtigung des Gesundheitszustands im Zusammenhang mit einer allfälligen Unterhaltspflicht kann unter diesen Umständen offen bleiben. Das Kantonsgericht kann sich im Übrigen der Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Das erstinstanzliche Urteil berücksichtigt unter dem Titel von Art. 125 ZGB sowohl das Alter der Appellantin wie auch die Tatsache, dass sie in ihrem angestammten Beruf keine massgebliche Berufserfahrung hat bzw. seit über zwanzig Jahren nicht mehr als Coiffeuse tätig war.