Der Appellantin ist es damit nicht gelungen, den erforderlichen Beweis für eine in die Zukunft reichende, gesundheitlich bedingte Einschränkung ihrer Eigenversorgungskapazität zu erbringen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit gehen bedingt durch die in Art. 8 ZGB verankerte Beweislastverteilung zu ihren Lasten, indem von einer höheren Arbeitsfähigkeit als die bisher geleisteten und zugestandenen 10-15% ausgegangen wird. Die Frage nach der Ehebedingtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigung bzw. der Berücksichtigung des Gesundheitszustands im Zusammenhang mit einer allfälligen Unterhaltspflicht kann unter diesen Umständen offen bleiben.