Diese Einschätzung widerspricht nicht nur dem Austrittsbericht der Klinik X., wonach bis zum 12. April 2009 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100% bestehe, danach aber ein Wiedereinstieg in die bisherige Berufstätigkeit bei einer Arbeitsfähigkeit von 20-40% als gegeben scheine; sie wird auch mit keinem Wort erläutert. Sodann scheint der Vertrauensarzt der IV, Dr. W., nicht von einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Erkrankung auszugehen. Der Appellantin ist es damit nicht gelungen, den erforderlichen Beweis für eine in die Zukunft reichende, gesundheitlich bedingte Einschränkung ihrer Eigenversorgungskapazität zu erbringen.