Sie sehe seither Doppelbilder. Entsprechende Unterlagen (beispielsweise der Operationsbericht) wurden indes keine eingereicht. Das Kantonsgericht will der Appellantin nun keineswegs unterstellen, dass sie keinerlei gesundheitliche Probleme hat. Gleichwohl muss bei einer Beweislage wie der vorliegenden von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die bereits vor Bezirksgericht aufgeworfenen Fragen blieben im kantonsgerichtlichen Verfahren weiterhin offen. Das Gericht weiss auch heute nicht, an welcher Krankheit die Appellantin leidet. Sie schildert zwar die Symptome, es fehlt aber an einer fachlich fundierten Diagnose.