Im Rahmen des kantonsgerichtlichen Verfahrens legt die Appellantin nunmehr ein ärztliches Zeugnis von Dr. G. vom 21. Juli 2010 ins Recht. Dieses besagt, dass die Appellantin wegen Krankheit mit starken Chronifizierungstendenzen noch lange, nicht bestimmbare Zeit zu 60% arbeitsunfähig sei, wobei sich diese Prozentzahlen auf das alte Pensum von 25-30% beziehen würden. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung stellt sich sodann heraus, dass die Appellantin - entgegen ihren Ausführungen in der Appellationsbegründung - doch noch Einsicht in den Bericht des Vertrauensarztes der IV, Dr. W., nehmen konnte.