Der Vorinstanz konnte somit für die Beurteilung der Eigenversorgungskapazität einzig auf den Austrittsbericht der Klinik X., Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, vom 7. Mai 2009 sowie auf die Krankenkarten der Krankentaggeld-Versicherung Y. für den Zeitraum vom 16. Juni 2009 bis und mit 12. Januar 2010 zurückgreifen. Im Rahmen des kantonsgerichtlichen Verfahrens legt die Appellantin nunmehr ein ärztliches Zeugnis von Dr. G. vom 21. Juli 2010 ins Recht.