Dies obwohl sie mit Verfügung des Bezirksgerichts Z. vom 4. November 2009 noch einmal ausdrücklich aufgefordert wurde "ein aktuelles ärztliches Attest mit Angaben über den derzeitigen gesundheitlichen Zustand der Beklagten und ihre derzeitige Arbeitsfähigkeit sowie einer Prognose über die längerfristige Arbeitsfähigkeit" einzureichen. Der Vorinstanz konnte somit für die Beurteilung der Eigenversorgungskapazität einzig auf den Austrittsbericht der Klinik X., Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, vom 7. Mai 2009 sowie auf die Krankenkarten der Krankentaggeld-Versicherung Y. für den Zeitraum vom 16. Juni 2009 bis und mit 12. Januar 2010 zurückgreifen.