Demzufolge liegt die - subjektive und objektive - Beweislast für die einer Wiederaufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit entgegenstehenden gesundheitlichen Einschränkung bei der unterhaltsansprechenden Person (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010, 5A_807/2009, E. 3). Die beweisrechtlichen Anforderungen sind im Scheidungsverfahren zudem strenger zu handhaben als im Eheschutzverfahren, hat doch das Scheidungsgericht die finanziellen Folgen der Auflösung der Ehegemeinschaft weitgehend - d.h. mit Ausnahme von Art. 129 ZGB - abschliessend zu entscheiden.