In der Lehre wird zwischen der subjektiven Beweislast (auch Beweisführungslast) und der objektiven Beweislast unterschieden. Die subjektive Beweislast bestimmt, wer den Beweis zu führen hat und spielt damit nur bei Geltung der soeben beschriebenen Verhandlungsmaxime eine Rolle; die objektive Beweislast legt demgegenüber fest, wer das Risiko der Beweislosigkeit trägt (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 18 Rz 43 ff.). Ausgehend von der Grundregel von Art.