"Ist eine Ehe als lebensprägend anzusprechen, wird der Gesundheitszustand ungeachtet der Ehebedingtheit seiner Beeinträchtigung berücksichtigt." Keine Rolle spielt daher, in welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe - vor oder nach Aufnahme des Getrenntlebens - die Beeinträchtigung in der Gesundheit eintritt, solange dies vor dem Urteil über die Scheidung geschieht. Das Bundesgericht wies aber zugleich darauf hin, dass ein ausnahmsweises Abweichen vom Scheidungszeitpunkt damit nicht ausgeschlossen werde. Eine Ausnahme der vorstehenden Grundsätze könne mit einer sachlichen Begründung durchaus gerechtfertigt sein (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2008, 5A_384/2008, E. 5.2.3;