BGE 127 III 289, E. 2.a.aa). Das Bundesgericht hat nun in einem Entscheid aus dem Jahre 2008 ausdrücklich festgehalten, dass bei einer lebensprägenden Ehe auch nicht ehebedingte Kriterien unter dem Aspekt der nachehelichen Solidarität eine Unterhaltspflicht zu begründen vermögen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2008, 5A_384/2008, E. 5.2.1 f.): "Ist eine Ehe als lebensprägend anzusprechen, wird der Gesundheitszustand ungeachtet der Ehebedingtheit seiner Beeinträchtigung berücksichtigt."