zum anderen konkretisiert er den Gedanken der nachehelichen Solidarität. Die nacheheliche Solidarität kommt namentlich zum tragen, wenn es einem Gatten durch eine ehebedingte Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit nicht zumutbar ist, nach Auflösung der Ehe selbst für seinen Unterhalt aufzukommen (vgl. Heinz Hausheer/Annette Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz 05.04; BGE 127 III 289, E. 2.a.aa).