Unterhalt und güterrechtliche Auseinandersetzung Erwägungen 1. -3.4 ( … ) 3.5.1 Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Die Frage, ob und in welchem Umfang einem Ehegatten die Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist nach pflichtgemässem Ermessen zu beantworten. Zu berücksichtigen sind gemäss Art.