{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-741_2010-11-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a8a2276e-f052-4d0b-8ade-423cc5368157&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433802", "Checksum": "a4a9831b9b4fdb1fdd84c648223f4536"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 10 741", "100 2010 741"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 30.11.2010 100 10 741 (100 2010 741)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachehelicher Unterhalt und güterrechtliche Auseinandersetzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:51:08", "Checksum": "b5f3a82c312e14cb06df8ebbbc9f0f67", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 30.11.2010 100 10 741 (100 2010 741)\nRegeste:\nNachehelicher Unterhalt und güterrechtliche Auseinandersetzung\n\n\n4.5 Gemäss Art. 208 Abs. 1 ZGB sind Errungenschaftswerte, die im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes nicht mehr vorhanden sind, unter bestimmten Voraussetzungen zur Errungenschaft hinzuzurechnen. Die Behauptungs- und Beweislast trifft dabei jenen Ehegatten, der die Hinzurechnung verlangt (zur Behauptungs- und Beweislast vgl. bereits E. 3.5.2). Er hat insbesondere nachzuweisen, dass die Vermögensveräusserung erfolgt ist, um seinen Beteiligungsanspruch zu schmälern (vgl. BGE 118 II 27, E. 3.b; Daniel Steck, in: Ingeborg Schwenzer (Hrsg.), FamKomm Scheidung, Bern 2005, Art. 208 N 9, 17). Der Appellantin ist nun zwar insofern zuzustimmen, als die Schmälerungsabsicht als innere Haltung grundsätzlich schwierig zu beweisen ist. Wie schon die Vorinstanz zu Recht ausführt, fehlt es allerdings nicht nur an Beweisen, sondern bereits an der substantiierten Behauptung seitens der Appellantin. Selbst wenn sie den unmittelbaren Beweis nicht erbringen kann, ist sie zumindest gehalten, Indizien zu nennen bzw. im Einzelnen konkret aufzuführen, welchen Betrag der Appellat ihres Erachtens für was ausgegeben habe. Sie beschränkt sich aber darauf, pauschale Angaben zu machen. Dazu kommt, dass der Appellat anlässlich der heutigen Hauptverhandlung auf Frage der Präsidentin bekräftigt hat, dass er sich für seinen privaten Gebrauch lediglich eine Gitarre gekauft habe. Im Übrigen habe er das Geld für die Familie ausgegeben.\nIn Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Kantonsgericht daher der Ansicht, dass das Vorbringen der Appellantin nicht ausreicht, um eine Hinzurechnung i.S.v. Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zu begründen. Die Appellation ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.\n5. -6. ( … )\nKG ZS vom 30. November 2010 i.S. E. F. gegen M. F. (100 10 741/STO)\nGegen dieses Urteil hat die Appellantin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben (5A_94/2011)."}