{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-741_2010-11-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a8a2276e-f052-4d0b-8ade-423cc5368157&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "a4a9831b9b4fdb1fdd84c648223f4536"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 741", "100 2010 741"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 30.11.2010 100 10 741 (100 2010 741)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachehelicher Unterhalt und güterrechtliche Auseinandersetzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:26", "Checksum": "eb2b93800ab52d69de9a73801588050e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 30.11.2010 100 10 741 (100 2010 741)\nRegeste:\nNachehelicher Unterhalt und güterrechtliche Auseinandersetzung\n\n\n3.6 Die Appellantin will ihren Unterhaltsanspruch im vorliegenden Fall vorwiegend mit gesundheitlichen Problemen begründen. Dennoch hat sie es sowohl im vorinstanzlichen als auch im kantonsgerichtlichen Verfahren unterlassen, das Gericht umfassend über ihren Gesundheitszustand zu dokumentieren. Dies obwohl sie mit Verfügung des Bezirksgerichts Z. vom 4. November 2009 noch einmal ausdrücklich aufgefordert wurde \"ein aktuelles ärztliches Attest mit Angaben über den derzeitigen gesundheitlichen Zustand der Beklagten und ihre derzeitige Arbeitsfähigkeit sowie einer Prognose über die längerfristige Arbeitsfähigkeit\" einzureichen. Der Vorinstanz konnte somit für die Beurteilung der Eigenversorgungskapazität einzig auf den Austrittsbericht der Klinik X., Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, vom 7. Mai 2009 sowie auf die Krankenkarten der Krankentaggeld-Versicherung Y. für den Zeitraum vom 16. Juni 2009 bis und mit 12. Januar 2010 zurückgreifen. Im Rahmen des kantonsgerichtlichen Verfahrens legt die Appellantin nunmehr ein ärztliches Zeugnis von Dr. G. vom 21. Juli 2010 ins Recht. Dieses besagt, dass die Appellantin wegen Krankheit mit starken Chronifizierungstendenzen noch lange, nicht bestimmbare Zeit zu 60% arbeitsunfähig sei, wobei sich diese Prozentzahlen auf das alte Pensum von 25-30% beziehen würden. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung stellt sich sodann heraus, dass die Appellantin - entgegen ihren Ausführungen in der Appellationsbegründung - doch noch Einsicht in den Bericht des Vertrauensarztes der IV, Dr. W., nehmen konnte. Gemäss Aussagen der Appellantin führt Dr. W. ihre Probleme am Arbeitsplatz auf das Verliebtsein in ihren Chef zurück. Im Rahmen des kantonsgerichtlichen Verfahrens bringt die Appellantin schliesslich vor, dass sie auf einem Auge blind sei bzw. das andere Auge habe operiert werden müssen. Die Operation sei aber nur teilweise gelungen. Sie sehe seither Doppelbilder. Entsprechende Unterlagen (beispielsweise der Operationsbericht) wurden indes keine eingereicht.\nDas Kantonsgericht will der Appellantin nun keineswegs unterstellen, dass sie keinerlei gesundheitliche Probleme hat. Gleichwohl muss bei einer Beweislage wie der vorliegenden von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die bereits vor Bezirksgericht aufgeworfenen Fragen blieben im kantonsgerichtlichen Verfahren weiterhin offen. Das Gericht weiss auch heute nicht, an welcher Krankheit die Appellantin leidet. Sie schildert zwar die Symptome, es fehlt aber an einer fachlich fundierten Diagnose. Das Arztzeugnis von Dr. G. verweist dabei äusserst lapidar auf eine \"Krankheit mit starken Chronifizierungstendenzen\". Nebst der Diagnose fehlt es zudem an einer Prognose bezüglich der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit der Appellantin. Dr. G. schreibt die Appellantin auf \"unbestimmte Zeit\" im Umfang von 60% krank. Diese Einschätzung widerspricht nicht nur dem Austrittsbericht der Klinik X., wonach bis zum 12. April 2009 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100% bestehe, danach aber ein Wiedereinstieg in die bisherige Berufstätigkeit bei einer Arbeitsfähigkeit von 20-40% als gegeben scheine; sie wird auch mit keinem Wort erläutert. Sodann scheint der Vertrauensarzt der IV, Dr. W., nicht von einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Erkrankung auszugehen.\nDer Appellantin ist es damit nicht gelungen, den erforderlichen Beweis für eine in die Zukunft reichende, gesundheitlich bedingte Einschränkung ihrer Eigenversorgungskapazität zu erbringen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit gehen bedingt durch die in Art. 8 ZGB verankerte Beweislastverteilung zu ihren Lasten, indem von einer höheren Arbeitsfähigkeit als die bisher geleisteten und zugestandenen 10-15% ausgegangen wird. Die Frage nach der Ehebedingtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigung bzw. der Berücksichtigung des Gesundheitszustands im Zusammenhang mit einer allfälligen Unterhaltspflicht kann unter diesen Umständen offen bleiben. Das Kantonsgericht kann sich im Übrigen der Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Das erstinstanzliche Urteil berücksichtigt unter dem Titel von Art. 125 ZGB sowohl das Alter der Appellantin wie auch die Tatsache, dass sie in ihrem angestammten Beruf keine massgebliche Berufserfahrung hat bzw. seit über zwanzig Jahren nicht mehr als Coiffeuse tätig war. Der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie auch den gesundheitlichen Beschwerden wird dadurch Rechnung getragen, dass lediglich eine Tätigkeit von 80% für zumutbar erachtet wird. Die Hochrechnung des jetzigen Einkommens auf ein 80%-Pensum ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Schliesslich war die Höhe des gebührenden Unterhalts zu keinem Zeitpunkt umstritten, weshalb sich weitergehende Ausführungen dazu erübrigen.\nDie Appellation gegen das Urteil des Bezirksgerichts ist demnach im Punkt des nachehelichen Unterhalts abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil, wonach der Appellat der Appellantin bis zu seiner ordentlichen Pensionierung einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 zu bezahlen hat, zu bestätigen.\n4.1 -4.4 ( … )"}