{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-741_2010-11-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a8a2276e-f052-4d0b-8ade-423cc5368157&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "a4a9831b9b4fdb1fdd84c648223f4536"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 741", "100 2010 741"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 30.11.2010 100 10 741 (100 2010 741)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachehelicher Unterhalt und güterrechtliche Auseinandersetzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:26", "Checksum": "eb2b93800ab52d69de9a73801588050e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 30.11.2010 100 10 741 (100 2010 741)\nRegeste:\nNachehelicher Unterhalt und güterrechtliche Auseinandersetzung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. November 2010 (100 10 741)\nBei einer lebensprägenden Ehe vermögen unter dem Aspekt der nachehelichen Solidarität auch nicht ehebedingte Kriterien eine Unterhaltspflicht zu begründen. Berücksichtigung des Gesundheitszustands des unterhaltsansprechenden Ehegatten. Behauptungs- und Beweislast im Bereich des nachehelichen Unterhaltsrechts (Art. 125 ZGB, Art. 8 ZGB, E. 3.5 und 3.6)\nHinzurechnung von Errungenschaftswerten bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 208 ZGB, E. 4.5)\nZivilgesetzbuch\nNachehelicher Unterhalt und güterrechtliche Auseinandersetzung\nErwägungen\n1. -3.4 ( … )\n3.5.1 Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Die Frage, ob und in welchem Umfang einem Ehegatten die Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist nach pflichtgemässem Ermessen zu beantworten. Zu berücksichtigen sind gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB insbesondere die Aufgabenteilung und Lebensstellung während der Ehe, die Dauer der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, allfällige Kinderbetreuungspflichten, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten sowie die Anwartschaften aus AHV und privater bzw. staatlicher Vorsorge. Art. 125 ZGB ist damit zum einen Ausdruck des Prinzips der nach Beendigung der Ehe beiden Gatten obliegenden Eigenversorgung (Prinzip des \"clean break\"); zum anderen konkretisiert er den Gedanken der nachehelichen Solidarität. Die nacheheliche Solidarität kommt namentlich zum tragen, wenn es einem Gatten durch eine ehebedingte Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit nicht zumutbar ist, nach Auflösung der Ehe selbst für seinen Unterhalt aufzukommen (vgl. Heinz Hausheer/Annette Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz 05.04; BGE 127 III 289, E. 2.a.aa). Das Bundesgericht hat nun in einem Entscheid aus dem Jahre 2008 ausdrücklich festgehalten, dass bei einer lebensprägenden Ehe auch nicht ehebedingte Kriterien unter dem Aspekt der nachehelichen Solidarität eine Unterhaltspflicht zu begründen vermögen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2008, 5A_384/2008, E. 5.2.1 f.): \"Ist eine Ehe als lebensprägend anzusprechen, wird der Gesundheitszustand ungeachtet der Ehebedingtheit seiner Beeinträchtigung berücksichtigt.\" Keine Rolle spielt daher, in welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe - vor oder nach Aufnahme des Getrenntlebens - die Beeinträchtigung in der Gesundheit eintritt, solange dies vor dem Urteil über die Scheidung geschieht. Das Bundesgericht wies aber zugleich darauf hin, dass ein ausnahmsweises Abweichen vom Scheidungszeitpunkt damit nicht ausgeschlossen werde. Eine Ausnahme der vorstehenden Grundsätze könne mit einer sachlichen Begründung durchaus gerechtfertigt sein (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2008, 5A_384/2008, E. 5.2.3; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 05.06).\n3.5.2 Streitigkeiten im Bereich des nachehelichen Unterhalts werden von der Verhandlungsmaxime beherrscht; das Gericht darf sein Urteil mithin nur auf die von den Parteien im Prozess vorgebrachten Tatsachen abstützen. Den Parteien obliegt demnach die Behauptungslast. Globale Behauptungen genügen nicht; die prozessrelevanten Tatsachen, die den jeweiligen Begehren zu Grunde liegen, sind vielmehr substantiiert darzulegen. Die Aufteilung der Behauptungslast unter den Prozessparteien folgt dabei aus der Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB (vgl. Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 10 Rz 16). Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. In der Lehre wird zwischen der subjektiven Beweislast (auch Beweisführungslast) und der objektiven Beweislast unterschieden. Die subjektive Beweislast bestimmt, wer den Beweis zu führen hat und spielt damit nur bei Geltung der soeben beschriebenen Verhandlungsmaxime eine Rolle; die objektive Beweislast legt demgegenüber fest, wer das Risiko der Beweislosigkeit trägt (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 18 Rz 43 ff.). Ausgehend von der Grundregel von Art. 8 ZGB hat derjenige Ehegatte, der einen Unterhaltsanspruch geltend macht, zu beweisen, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urs Gloor/Annette Spycher, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-459 ZGB, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2006, Art. 125 N 43). Demzufolge liegt die - subjektive und objektive - Beweislast für die einer Wiederaufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit entgegenstehenden gesundheitlichen Einschränkung bei der unterhaltsansprechenden Person (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010, 5A_807/2009, E. 3). Die beweisrechtlichen Anforderungen sind im Scheidungsverfahren zudem strenger zu handhaben als im Eheschutzverfahren, hat doch das Scheidungsgericht die finanziellen Folgen der Auflösung der Ehegemeinschaft weitgehend - d.h. mit Ausnahme von Art. 129 ZGB - abschliessend zu entscheiden."}