Der von Dr. R. in seiner Honorarnote vom 31. Mai 2011 geltend gemachte Aufwand von Fr. 3'577.10 erscheint angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des Appellationsverfahrens als angemessen, weshalb ihm das beantragte Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. 7.4 Aufgrund von § 33 Abs. 1 StPO/BL sind dem Vertreter des Angeklagten, Dr. Y., Advokat, nach Rechtskraft dieses Urteils entsprechend dem Umfang und der Schwierigkeit des strafgerichtlichen Verfahrens für seine Bemühungen in diesem Prozess ein Zeitaufwand von 24 Stunden zu Fr. 250.?, Auslagen von Fr. 158.? und die Mehrwertsteuer von Fr. 468.?, d.h. total Fr. 6'626.? aus der Gerichtskasse auszurichten. KGE S vom 31. Mai 2011 (100 10 694/STS)