Diese ist vorliegend aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Appellationsverfahrens auf Fr. 4'500.? festzusetzen. 7.3 Weil dem Appellanten mit Verfgung vom 11. November 2010 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, ist dem Vertreter des Appellanten, Dr. R., Advokat, für seine Bemühungen im kantonsgerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Der von Dr. R. in seiner Honorarnote vom 31. Mai 2011 geltend gemachte Aufwand von Fr. 3'577.10 erscheint angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des Appellationsverfahrens als angemessen, weshalb ihm das beantragte Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.